Lithium-Ionen-Akkus sind gemäß internationaler Vorgaben als gefährliche Güter klassifiziert.
Die gängigen UN-Nummern (auch Stoffnummern genannt) für Lithium-Ionen-Akkus sind folgende:
UN 3480: LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
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UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNG VERPACKT
Darüber hinaus finden für den Transport von Lithium-Metall Batterien nahezu die gleichen Vorschriften Anwendung.
UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN
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UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
Je nach Verkehrsträger finden unterschiedliche Regelwerke Anwendung:
- Straße ADR
- Schiene RID
- Binnenschiff ADN
- Seeschiff IMDG-Code
- Luftverkehr IATA-DGR
Je nach Zustand der Lithium-Ionen-Batterien, Lithium-Ionen-Zellen, und oder Modulen gelten verschiedene Sonder- und Verpackungsvorschriften für den Transport. Hier beispielhaft für den Straßentransport:
Neuwertige Lithium-Ionen-Batterien / -Akkus benötigen für den Transport ein UN 38.3 Zertifikat, um die Unbedenklichkeit während es Transportes nachzuweisen. Liegt dieses Zertifikat vor, ist ein regulärer Transport unter Anwendung der Verpackungsanweisung P 903 / LP 903 möglich. Hier kann zum Beispiel eine Gefahrgutgroßverpackung aus Kunststoff (50 H) mit Zulassung für gefährliche Güter der Verpackungsgruppe II verwendet werden. Ein passendes Produkt dazu wäre zum Beispiel die Flex-Box 625 Basic.
Liegt noch kein UN 38.3 Zertifikat vor, bzw. wenn es sich bei den Lithium-Ionen-Batterien / -Akkus um Prototypen bzw. Kleinserien handelt, kann der Transport unter Berücksichtigung der Sondervorschrift 310 und den Verpackungsanweisungen P 910 bzw. LP 905 durchgeführt werden. Diese schreibt neben einer Gefahrgutverpackung mit Zulassung für die Verpackungsgruppe II, einen nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfähigen Wärmedämmstoff vor. Hierfür kann zum Beispiel die FLEX-Box 975 Advanced inkl. unserer Glasfaser-Nadelmatte verwendet werden.
Wenn einzelne Lithium-Ionen-Akkus / und – Zellen sowie Geräte die Lithium-Ionen-Akkus oder -zellen enthalten zum Zwecke des Recyclings oder der Entsorgung gesammelt und befördert werden sollen, ist dies unter Anwendung der SV 377 und Verpackungsanweisung P 909 möglich. Eine separate Verpackungsanweisung zur Verwendung von Großverpackungen (LP) existiert bei diesem Transportfall im ADR nicht! D. h. dass für diesen Transportfall keine Großverpackungen verwendet werden dürfen!
Ein passendes Produkt wäre hier die S-Box 1 Basic.
Defekte Lithium-Ionen-Batterien / -Akkus müssen in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden. Diese Sondervorschrift unterscheidet wiederum unterscheidet zwischen dem Zustand „kritisch“ und „nicht kritisch“.
Wenn die Lithium-Ionen-Batterie nicht als „kritisch“ klassifiziert wird, dann kann diese im Sinne der Sondervorschrift SV 376 und Verpackungsanweisung P 908 / LP 904 verpackt werden. Bei der Verwendung einer Gefahrgutgroßverpackung ist zu beachten, dass bei diesem Transportfall nur eine einzelne Lithium-Ionen-Batterie in dem Behälter verwendet werden darf!
Hierfür kann je nach Ausführung zum Beispiel die M-Box Basic verwendet werden. Diese Box kommt wird inklusive unseres Füllmaterials geliefert!
Die „Königklasse“ ist der Transport kritisch defekter Lithium-Ionen-Akkus gemäß der Verpackungsanweisung P 911/ LP 906. Der zu verwendende Behälter muss insgesamt zwei Kriterien erfüllen: zum einen eine Zulassung für gefährliche Güter der Verpackungsgruppe I, sowie die Erfüllung der sogenannten „zusätzlichen Prüfanforderungen“. Diese legen neben anderen Kriterien zum Beispiel fest, dass im Falle einer Havarie bzw. Brandes einer Lithium-Ionen-Batterie in der Box nachgewiesen werden sein muss, dass die Außenseiten dauerhaft nicht wärmer werden als 100°C und keine Flammen oder Splitter aus der Box austreten.
Eines unserer prädestinieren Produkte für diesen Anwendungsfall wäre die LP1-Box. Bei dieser handelt es sich um einen doppelwandigen Behälter, bei der das Füllmaterial PyroBubbles in die Zwischenwand eingebracht ist. Das Füllmaterial im inneren der Box kann entweder als Schüttgut (Classic) oder in Füllkissen (Basic) bestellt werden.
Bitte beachten Sie: die Prüfkriterien für Behälter für kritisch defekte Lithium-Ionen-Batterien / - Akkus legt die BAM (Bundeszentrale für Materialprüfung und -Forschung) in der BAM GGR 024 fest. Diese ist zwingend zu beachten!
Der Nachweis der Einhaltung der zusätzlichen Prüfanforderungen muss über einen Brandtest einer Lihtium-Ionen-Batterie in unseren Behältern erfolgen! Die zu transportierende Batterie muss gemäß bestimmter Vorgaben (z. B. Zellchemie) vergleichbar zur getesteten sein. Alternativ kann über Skalierungsregeln auch ein Brandtest in einem größeren Behälter für einen kleineren anerkannt werden. Einzelheiten zu den Vorgaben finden Sie in der erwähnten BAM GGR 024.
Bitte beachten Sie, dass beim Versand von Lithium-Ionen-Batterien / - Akkus unbedingt Personen mit Sachkunde und/oder Gefahrgutbeauftragte konsultiert werden müssen, um die rechtlichen Voraussetzungen für den Transport sicherstellen zu können.
Die hier vorgestellten Vorgaben sind exemplarisch und als unverbindlich anzusehen.